AGB

STAND 2018 


ALLGEMEINE VERKAUFS‐ UND LIEFERBEDINGUNGEN  


1. Verbindlichkeit der Allgemeinen Verkaufs‐ und Lieferbedingungen 
Den Verkäufen und Lieferungen des Unternehmens an den Besteller liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Die AGB bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Bestimmungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht wirksam sind. Sie gelten auch für alle weiteren zwischen dem Unternehmer und dem Besteller geschlossenen Geschäfte, solang das Unternehmen keine neuen Geschäftsbedingungen aufstellt. Abweichungen von diesen Lieferbedingungen verpflichten das Unternehmen nur dann, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt und schriftlich bestätigt werden.  Sonst sind allfällige Geschäftsbedingungen des Bestellers selbst dann für das Unternehmen unverbindlich, wenn dieser darauf Bezug genommen hat und das Unternehmen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Dem Unternehmen etwa zugegangenen Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Im Bereich des KSchG gelten diese Lieferbedingungen insoweit, als diese nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. 


2. Angebot und Vertragsabschluss 
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt ist. 
3. Umfang der Lieferung‐ Ausführung‐ bzw. Werkleistungspflicht 
Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführende nur verbindlich, wenn diese zwischen Unternehmer und Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Grundsätzlich werden Schaubilder, Skizzen, Ansichten etc. angefertigt und zur Verfügung gestellt, um den Leistungsumfang zu illustrieren und anschaulich zu machen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass das Unternehmen verpflichtet ist, das Werk in völliger Übereinstimmung mit den vorgenannten Unterlagen herzustellen. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, bei der Ausführung der bestellten Werkleistung Änderung vorzunehmen, sofern diese das bestellte Werk nicht grundsätzlich verändern. Etwaige in Katalogen, technischen Werkblättern, Prospekten, Schaubildern, Skizzen, Abbildungen oder Ansichten enthaltene Maße, Gewichts‐ oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster oder Probestücke Richtwerte einer durchschnittlichen Produktion und keine vertragsmäßig zugesicherten Eigenschaften. Pläne, Skizzen und sonstige techn. Unterlagen, die das Unternehmen zur Verfügung stellt, sind unverbindlich. 


4. Preis und Zahlung 
Unsere Preise beruhen auf den Kostenfaktoren z. Zt. der Auftragsbestätigung. Erfahren diese bis zur Ausführung der Lieferung bzw. der Werkleistung Änderungen, sind wir zur Preisberichtigung berechtigt, sofern mit dem Besteller nicht ein Pauschalpreis garantiert für eine gewisse Zeit vereinbart ist. Keine Annahme von Wechseln und Schecks möglich. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 12 % p.a. verrechnet. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung über die Inkassoinstitute (BGBI 1996/141 i.d.g.F.) oder dem Rechtsanwaltstarifgesetz (BGBI 1996/189 i.d.g.F.) verzeichnet werden. Eine Mahngebühr von € 30 wird in jedem einzelnen Fall in Rechnung gestellt. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. 


5. Liefer‐ und Ausführungszeit 
Die Liefer‐ bzw. Ausführungszeiten des Auftrages beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch frühestens erst nach Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanzielle Belange, bei Bringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, bei Werksleistungen bzw. Werklieferung mit Beendigung der Leistungen des Unternehmens. Die Liefer‐ bzw. Ausführungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmens liegen gleichviel, ob im Werk des Unternehmens oder seinen Materiallieferanten eingetreten. Wird die Lieferung bzw. Leistung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Liefer‐ bzw. Werksleistungsbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Unternehmens mindestens 2 bis 3% des Rechnungsbetrages für jedes Monat verrechnet. Das Unternehmen ist aber berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und dem Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Liefer‐ bzw. Ausführungsfrist setzt die Erfüllung des Vertragspflichten des Bestellers voraus. 

6. Gefahrenübergang 
Die Gefahr geht mit der Absendung ab unserem Haus bzw. ab Werk auf den Besteller über, bei Werklieferung bzw. Werkleistung bei Fertigstellung derselben. Verzögert sich die Lieferung durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über. 


7. Gewährleistung, Mängelrügen 
Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Empfang bzw. Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Gefahrenübergang schriftlich 
geltend gemacht werden. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen wenn sich der Zustand der Waren oder Leistungen nach Gefahrenübergang der Waren oder Leistungen verändert hat. Nicht ordnungsgemäße Mangelrüge im Sinne dieses Vertragspunktes schließt Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung und oder Schadenersatz aus. Mängel eines Teiles einer Lieferung oder Leistung berechtigt den Kunden nicht Mängel zur Zurückweisung der ganzen Lieferung oder Leistung. Für Materialmangel haftet das Unternehmen nur insoweit, als es den Mangel bei fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können und zwar lediglich im Rahmen der Gewährleistung ihres Lieferanten. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur diejenigen Gewähr übernommen, welche der Erzeuger dieser Artikel gegenüber dem Unternehmen eingehen. Für Mängel, die in Folge ungenauer Angaben des Bestellers entstehen, wird keine Gewähr übernommen. Wird eine Ware bzw. Leistung vom Unternehmen aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt bzw. geliefert, so erstreckt  sich die Gewährleistung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Anlagen übernimmt das Unternehmen keine Gewähr. Im Falle der berechtigten Mängelrüge ist das Unternehmen des Wahlrechtes des Bestellers nach eigener Wahl sowohl bei  Vorliegen eines Kauf‐ als auch eines Werkvertrages bzw. eines Werklieferungsvertrages berechtigt, entweder gegen Rückgabe der mangelhaften Ware eine mangelfreie zu liefern, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis rückzuerstatten, innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung oder den Nachtrag des fehlenden zu bewirken oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages den Minderwert der Ware/ Werklieferung bzw. Werkleistung zu vergüten, sonstige weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht. Für den Fall der eigenmächtigen Mängelbehebung durch den Besteller erlöschen alle Gewährleistungs‐ bzw. Schadenersatzverpflichtungen des Unternehmens. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Besteller nicht, von der Zahlungsverpflichtung und erlöschen die Gewährleistungs‐ und Schadenersatzpflichten des Unternehmens bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw. – Vereinbarung durch den Besteller. 


8. Haftungsausschluss  
Neben dieser Gewährleistung haftet das Unternehmen für keine wie immer gearteten bei der Übernahme der Lieferungen (des Werkes) erkennbaren oder erst künftig entstehenden Schäden, es sei denn, dass diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Insbesondere ist der Ersatz von Schäden die vom Liefergegenstand bzw. der Werkleistung verschiedene Sachen und in weiterer Folge aufgrund von Beschädigungen dieser Sache entstehen, ausgeschlossen. Der Besteller hat in jedem Falle alles vorzukehren, um einen allfälligen Schaden zu vermeiden und zu mindern, vorausgesetzt dass ihm dadurch keine unzumutbaren Kosten oder Nachteile entstehen. In jedem Falle umfassen etwaige Ersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche, wie z.B.: Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Auf die Geltendmachung besonderer Rückgriffansprüche, insbesondere gemäß §933 b ABGB wird seitens des Bestellers verzichtet. Wird der Besteller wegen der gelieferten Waren bzw. Erbringung der Leistung in Anspruch genommen, hat er dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen, andernfalls Rückgriffsrechte ausgeschlossen sind. Etwaige Rückgriffsrechte bestehen auch nur in dem Umfang, das dem Unternehmen von seinen Vorliefern oder Erzeugern gewährt wird, höchstens jedoch bis zur Höhe des Kaufpreises (netto) der gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen. Etwaige Haftungs‐ und Rückgriffsansprüche des Bestellers verjähren jedenfalls in 3 Jahren nach Gefahrenübergang, wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht werden und sofern diese Ansprüche nicht bereits auf Grund sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen verjährt, verfallen oder verfristet sind. 

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt 
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn das Unternehmen eine von ihm gestellte angemessene Nachfrist für eine Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangel fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Unternehmen nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird die Schadenersatzansprüche des Bestellers in diesem Falle bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens. 

10. Recht des Unternehmens auf Rücktritt  
Für den Fall unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Abschnittes 5 sofern die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung bzw. der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Unternehmens erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Unternehmen das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will das Unternehmen vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat es dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Liefer‐ bzw. Ausführungsfrist vereinbart war. Wird dem Unternehmen nach Abschluss der Vereinbarung mit dem Besteller bekannt, dass die Vermögensanlage des Bestellers sich ungünstig entwickelt hat, sodass er zu Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage ist., kann das Unternehmen Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung bzw. Leistung verlangen. Erfüllt der Besteller diese Forderungen nicht, ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

11.Eigentumsvorbehalt 
Das Unternehmen behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in seinem normalen Geschäftsbetrieb und im Rahmen ordentlicher Geschäftsführung zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügungen wie z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und dergleichen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens erlaubt. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten und zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits hiermit seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Käufer/Abnehmer –gegebenenfalls auch in Höhe des Miteigentumanteils des Unternehmers – zur Sicherung an das Unternehmen ab und verpflichtet sich seinerseits, dem Unternehmen unverzüglich Name und Anschrift des Zweitkäufers sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderung bekannt zu geben, andererseits aber auch seinen Käufern bzw. seinen Abnehmern die Forderungsabtretung an das Unternehmen und Angabe der Forderung mitzuteilen. Weiters hat der Vorbehaltskäufer durch entsprechende Buchvermerke den Bestand der Forderung des Unternehmens anzumerken (Verlängerter Eigentumsvorbehalt) die Forderungsabtretung hat ungeachtet des Umstandes zu erfolgen ob die Vorbehaltsware des Unternehmens ohne oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht nur alle Maßnahmen zu treffen, um die rechtliche Sicherung des Eigentumsvorbehaltes zu bewirken, sondern insbesondere auch den Liefergegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Dem Unternehmen bleibt es unterlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Besteller zu treffen. 

12. Sicherstellung 
Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teil hievon kann gem. §1170b ABGB vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt einer Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts, bei Verträgen, die innerhalb von 3 Monaten zu erfüllen sind, aber bis zur Höhe von 2 Fünftel des vereinbarten Entgelts verlangen. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden. Sicherstellungen sind binnen angemessener, vom Unternehmer festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen des Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Unternehmer verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären. Punkt 12 gilt nicht, wenn der Werkbesteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher im Sinne des §1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG ist. 

13. Verzug des Bestellers 
Gerät der Besteller bei Anzahlungsgeschäften auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, so tritt Terminverlust bezüglich der ganzen, noch aushaftenden Restschuld ein und es sind dem Unternehmen Verzugszinsen in der Höhe von 12,75% p.a. zu vergüten. 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsgrundlagen 
Erfüllungsort für Lieferung, Ausführung und Leistung sowie Zahlung ist Gerichtsstand Wiener Neustadt. Es gilt ausschließlich österreichisches Sachrecht, mit Ausnahme des UNCITRAL – Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.